Führerscheinklassen DER FAHRSCHULE KAMPMANN

PKW-Klassen

Klasse B (Beinhaltet M,S,L ab 18 Jahre)
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
Klasse B96 (ab 17 bzw. 18 Jahren)
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zG. Die zG der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg.
Klasse BE (nur mit Klasse B ab 18 Jahren)

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen.

Motorräder und (Klein)-krafträder

Klasse A (Beinhaltet A1, AM ab 18/25 Jahre)

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von

Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung.
Dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Klasse A2 (ab 18 Jahre)
Krafträder mit (bis 2012 Klasse A leistungsbeschränkt), Motorleistung von nicht mehr als 35 kW undVerhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg, auch mit Beiwagen.
Klasse A1 (Beinhaltet AM ab 16 Jahre)

Leichtkrafträder – 80km/h Höchstgeschwindigkeit; nicht mehr als 125 cm³, nicht mehr als 11kW für 16 – 17 jährige, ab 18 Jahren unbegrenzt.

Klasse AM (ab 16 Jahre)

Viele von euch würden hinsichtlich der Prüfbescheinigung gerne das Rad der Zeit zurückdrehen, denn vor vielen Jahren war kein Mofa Führerschein zum fahren notwendig. Es reichte ein Mindestalter von 15 Jahren. Die Helmpflicht wurde später ebenfalls eingeführt. Heute muss der Mofaführerschein bzw. die Prüfbescheinigung bei einer Fahrschule absolviert werden. Dies ist ja auch durchaus sinvoll wenn man bedenkt, dass auch mit dem Mofa bei Geschwindigkeiten von 25 km/h schwere Unfälle passieren können.

MOFA (AB 15 JAHRE)

Prüfbescheinigung, auch Mofa Führerschein genannt

Beim Mofa ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten notwendig. Das Mofa läuft unter Fahrrad mit Hilfsmotor. Die Höchstgeschwindigkeit ist 25 km/h. Zum Führen eines Mofa´s ist kein Führerschein notwendig, sondern lediglich eine Prüfbescheinigung.

Besitzer eines Autoführerscheins erhalten den Mofaführerschein als “Dreingabe”.

Historisches ZUm Mofa:

Viele von euch würden hinsichtlich der Prüfbescheinigung gerne das Rad der Zeit zurückdrehen, denn vor vielen Jahren war kein Mofa Führerschein zum fahren notwendig. Es reichte ein Mindestalter von 15 Jahren. Die Helmpflicht wurde später ebenfalls eingeführt. Heute muss der Mofaführerschein bzw. die Prüfbescheinigung bei einer Fahrschule absolviert werden. Dies ist ja auch durchaus sinvoll wenn man bedenkt, dass auch mit dem Mofa bei Geschwindigkeiten von 25 km/h schwere Unfälle passieren können.

LASTKRAFTWAGEN

Klasse C (Beinhaltet C1 nur mit Klasse B ab 18 Jahre)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg. Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Klasse C1 (nur mit Klassen B ab 18 Jahren)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg.
Klasse CE (Beinhaltet BE, C1E & T nur mit Klasse C ab 18 Jahren)
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Traktoren

Klasse T (ab 16 bzw. 18 Jahren)
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Klasse L (ab 16 Jahren)
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h undKombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.